Neue technische Bedingungen für Gasnetze 2026 in Polen - was ändert sich vor dem 21. September?
1 sierpnia 2026 | Gas
Am 21. September 2026 verliert die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 26. April 2013 über die technischen Bedingungen, denen Gasnetze und deren Situierung entsprechen müssen, ihre Geltung. Nicht, weil jemand sie aufhebt - ihr läuft schlicht die gesetzliche Frist ab. Die neue Verordnung des Energieministers, die sie ersetzen soll, ist zum 1. August 2026 weiterhin nicht unterzeichnet. Für den Planer eines Gasnetzes bedeutet das zweierlei: Es lohnt sich, schon jetzt zu wissen, was sich bei Abständen und Zonen ändert, und sich bewusst zu machen, dass ein Teil der gewohnten Vorschriften ersatzlos aus der Verordnung verschwindet.
Stand: 1. August 2026. Alle Zahlen und Vorschriftenwortlaute in diesem Artikel stammen aus dem Entwurf vom 17. Juni 2026 („Entwurf der Verordnung - nach RCL“), veröffentlicht auf den Seiten des Regierungsgesetzgebungszentrums (RCL) im Katalog des Projekts Nr. 12406952, samt Begründung und Notifizierungsschreiben der Rechtsabteilung des Energieministeriums vom 17. Juli 2026. Das ist kein verkündeter Rechtsakt. Die Stufen „Vorlage des Entwurfs zur Unterschrift des Ministers“ und „Weiterleitung des Rechtsakts zur Verkündung“ bleiben im RCL-Katalog leer. Paragrafennummerierung und Zahlenwerte können sich noch ändern - bevor Du Dich in einer technischen Beschreibung auf eine konkrete Vorschrift berufst, prüfe den im Gesetzblatt (Dziennik Ustaw) verkündeten Text.
Warum verliert die Verordnung von 2013 am 21. September 2026 ihre Geltung?
Der Grund hat mit der Gaswirtschaft nichts zu tun. Das Gesetz vom 19. Juli 2019 über die Gewährleistung der Barrierefreiheit für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (ustawa o zapewnianiu dostępności osobom ze szczególnymi potrzebami) änderte Art. 7 des Baugesetzes (Prawo budowlane) und schrieb vor, bei der Festlegung technischer Bedingungen die Bedürfnisse von Menschen mit besonderen Bedürfnissen zu berücksichtigen. In Art. 66 dieses Gesetzes legte der Gesetzgeber fest, dass die bisherigen auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 und 3 des Baugesetzes erlassenen Durchführungsvorschriften bis zum Inkrafttreten neuer Vorschriften in Kraft bleiben, jedoch nicht länger als 84 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes.
Das Barrierefreiheitsgesetz trat am 20. September 2019 in Kraft. Die 84 Monate laufen am 20. September 2026 ab - und das ist der letzte Geltungstag der Verordnung von 2013. Derselbe Mechanismus setzt das gesamte Paket der alten technischen Bedingungen außer Kraft, weshalb parallel neue technische Bedingungen für Gebäude entstehen.
Der entscheidende Unterschied, den man leicht vergisst: Das Außerkrafttreten wirkt kraft Gesetzes und ist nicht bedingt. Wird die neue Verordnung bis zum 20. September nicht im Gesetzblatt verkündet, gibt es ab dem 21. September in Polen keine geltenden technischen Bedingungen für Gasnetze - und die Vorschriften von 2013 kehren auch nicht zurück. Der entworfene § 58 setzt das Inkrafttreten genau deshalb auf den 21. September 2026 fest, damit keine Regelungslücke entsteht.
In welchem Stadium ist der Entwurf und schafft er es vor dem 21. September?
Der Entwurf ist im Verzeichnis der Gesetzgebungsarbeiten des Energieministers unter Nummer 19 geführt, seine Dokumentation wird auf dem RCL unter der Nummer 12406952 veröffentlicht. Die Chronologie sieht so aus:
- 9. Februar 2026 - Weiterleitung an Abstimmung, öffentliche Konsultation und Begutachtung. Die Frist für Anmerkungen betrug 14 Tage, formell abgeschlossen wurde die Stufe jedoch erst am 19. Juni 2026. Anmerkungen reichten unter anderem ein: die Wirtschaftskammer der Gaswirtschaft (Izba Gospodarcza Gazownictwa), GAZ-SYSTEM, ORLEN, Polska Spółka Gazownictwa, Gas Storage Poland, PZITS, und in der Begutachtung der Präsident der Energieregulierungsbehörde (URE) sowie der Präsident des Amtes für Technische Aufsicht (UDT).
- 24. Februar und 1. Juni 2026 - Schreiben des Regierungsgesetzgebungszentrums mit Anmerkungen zum Entwurf.
- 17. Juni 2026 - Datum der Entwurfsfassung, die heute die neueste öffentlich verfügbare ist.
- 10. Juli 2026 - das RCL hat auf die Durchführung der Rechtskommission verzichtet. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Notifizierungsschreiben des Energieministeriums. Der Entwurf durchlief also nicht jene Stufe, die bei den technischen Bedingungen für Gebäude Wochen dauerte.
- 17. Juli 2026 - die Rechtsabteilung des Energieministeriums leitete den Entwurf an das Ministerium für Entwicklung und Technologie weiter, mit der Bitte um technische Notifizierung bei der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2015/1535.
Und hier liegt das reale Terminrisiko. Die technische Notifizierung löst eine Stillhaltefrist (Standstill) aus - nach Art. 6 der Richtlinie 2015/1535 grundsätzlich drei Monate ab Eingang des Entwurfs bei der Kommission, in denen der Mitgliedstaat die Vorschriften nicht annehmen darf. Das Schreiben vom 17. Juli ist ein Ersuchen an das MRiT um Vornahme der Notifizierung, nicht die Notifizierung selbst, und Fußnote 2 im Entwurf enthält weiterhin Leerstellen für Datum und Nummer („der Europäischen Kommission notifiziert am … unter der Nummer …“). Weder das Datum der wirksamen Übermittlung des Entwurfs an die Kommission noch die Notifizierungsnummer lassen sich heute aus den RCL-Dokumenten ermitteln - und ohne sie kannst Du das Ende der Stillhaltefrist nicht bestimmen.
Praktische Schlussfolgerung: Gehe bei der Terminplanung nicht davon aus, dass am 21. September 2026 neue Vorschriften in Kraft treten. Hat die Stillhaltefrist Ende Juli begonnen, endet sie erst Ende Oktober, und dann entsteht zwischen dem Außerkrafttreten der alten Verordnung und der Verkündung der neuen eine Lücke. In einem solchen Zeitraum bleiben: das Baugesetz, die Brandschutzvorschriften, die Normen PN-EN und die Anforderungen der Netzbetreiber - aber keine technischen Bedingungen im Sinne von Art. 7 des Baugesetzes.
Was nach den Abstimmungen aus dem Entwurf verschwand - von 109 auf 58 Paragrafen
Das ist die am wenigsten beschriebene und zugleich schwerwiegendste Änderung. Die am 9. Februar 2026 in die Konsultation gegebene Fassung umfasste 109 Paragrafen. Die Fassung nach den Abstimmungen vom 17. Juni - 58 Paragrafen. Sie ist um die Hälfte geschrumpft, und weggefallen ist konkret das, was für den Planer am meisten zählt.
Das zeigt sich schon an der Liste der „wesentlichsten Änderungen“ in der Begründung: im Februar hatte sie neun Punkte, im Juni fünf. Vier sind verschwunden:
- die Festlegung neuer Materialien (Kunststoffe, Verbundwerkstoffe) - aus der Liste der wichtigsten Änderungen fiel sie heraus, obwohl die Materialeinteilung in § 4 selbst geblieben ist,
- die Festlegung der Anforderungen an Gasleitungen aus Kunststoff und Verbundwerkstoffen - das Material bleibt zugelassen, die Anforderungen dafür nicht,
- die Präzisierung der Vorschriften über Festigkeits- und Dichtheitsprüfungen von Gasleitungen,
- die Möglichkeit, Anlagen zur Nutzung von Abfallenergie in Gasdruckregelanlagen einzusetzen.
Im Text vom 17. Juni findet sich kein einziges Vorkommen der Wörter „Festigkeit“, „Streckgrenze“ oder „Auslegungsfaktor“ mehr. Es fehlt auch jeder Verweis auf eine Polnische Norm - während die Verordnung von 2013 die Anlage Nr. 1 mit dem Verzeichnis der in Bezug genommenen PN besaß und in § 9 und § 11 ausdrücklich vorschrieb, dass die Umfangsspannungen einer Stahlgasleitung mit MOP über 0,5 MPa das Produkt aus Rt0,5 und dem von der Standortklasse abhängigen Auslegungsfaktor (0,40 / 0,60 / 0,72) nicht überschreiten dürfen, bei MOP bis 0,5 MPa das Produkt aus Rt0,5 und dem Faktor 0,4, und bei einer Polyethylen-Gasleitung das Produkt aus MRS und dem Faktor 0,5.
Das RCL warnte davor bereits im Februar. Im Schreiben vom 24. Februar 2026 heißt es, im Entwurf sei auf das Verzeichnis der Polnischen Normen verzichtet worden, die Begründung erkläre die ratio legis dieser Lösung nicht, und die Lösung selbst „kann die Bestimmung der technischen Bedingungen, denen Gasnetze entsprechen müssen, erheblich erschweren“ und setze die Verordnung dem Vorwurf aus, die gesetzliche Ermächtigung nicht umgesetzt zu haben. In der Fassung vom 17. Juni wurden die Verweise auf Normen nicht präzisiert - stattdessen wurden jene Vorschriften gestrichen, auf die sich die Anmerkung bezog.
Die Nebenwirkung ist im Dokument selbst unmittelbar sichtbar: Die Begründung zu § 5 erklärt weiterhin, dass „von der Standortklasse der Wert des angenommenen Sicherheitsbeiwerts abhängt und damit auch die durchgeführten Festigkeitsberechnungen“, obwohl im Text der Verordnung ein solcher Beiwert nicht mehr vorkommt.
Was ändert das in der Praxis? Die Verordnung benennt weder die Methode der Festigkeitsberechnung noch die Parameter der Druckprüfungen - und benennt an deren Stelle auch keine andere Grundlage. Das bedeutet nicht, dass eine neue Grundlage automatisch entsteht: Wie das RCL selbst erinnert, ist die Anwendung Polnischer Normen grundsätzlich freiwillig und erst dann verbindlich, wenn eine Rechtsvorschrift auf sie verweist. Nach Inkrafttreten des Entwurfs wird es einen solchen Verweis nicht geben, und der Normensatz (PN-EN 1594, PN-EN 12007, PN-EN 1555), die technischen Standards der IGG sowie die Anforderungen des Netzbetreibers müssen für die konkrete Aufgabe gesondert festgelegt und abgestimmt werden.
Für wen die neuen Vorschriften gelten - der Anwendungsbereich wächst stärker, als es aussieht
Eine Änderung, die es in keine Aufstellung der „wesentlichsten Änderungen“ geschafft hat und die darüber entscheiden kann, ob die Verordnung Dich überhaupt betrifft. Die Verordnung von 2013 gilt für Gasnetze zum Transport von Erdgas und schließt in § 1 Abs. 2 sechs Kategorien aus: Netze für technische Gase und verflüssigte Kohlenwasserstoffgase (C3-C4), Netze in Sammelkanälen, Versuchsnetze, Gasinstallationen in Gebäuden, Unterseegasleitungen sowie Netze auf militärischem Gelände.
Der entworfene § 1 gilt für Netze zum Transport von Gas, und § 2 Nr. 4 definiert Gas als „Erdgas sowie andere Arten von Brenngas und deren Gemische, die über ein Gasnetz geliefert werden“. Es bleiben zwei Ausnahmen: Versuchsnetze sowie Unterseegasleitungen und Gasleitungen über der Meeresoberfläche.
Praktische Folge: Netze für technische Gase und Flüssiggas, Netze in Sammelkanälen sowie Netze auf militärischem Gelände, heute eindeutig von den technischen Bedingungen für Gasnetze ausgenommen, haben im Entwurf keine solche Ausnahme. Wenn Du eines davon planst, ist das die erste Vorschrift, die Du in der verkündeten Fassung prüfen solltest.
Welche neuen Materialien lässt der Entwurf zu?
Die Einteilung der Gasleitungen nach dem Druck bleibt unverändert (Niederdruck bis 10,0 kPa, Mitteldruck bis 0,5 MPa, erhöhter Mitteldruck bis 1,6 MPa, Hochdruck über 1,6 MPa). Es ändert sich die Materialeinteilung:
| Verordnung von 2013 (§ 6) | Entwurf vom 17. Juni 2026 (§ 4) |
|---|---|
Gasleitungen aus Stahl | Gasleitungen aus Stahl |
Gasleitungen aus Polyethylen | Gasleitungen aus Kunststoff |
— | Gasleitungen aus Verbundwerkstoffen |
Die Kategorie „Polyethylen“ wird durch die weitere Kategorie „Kunststoffe“ ersetzt, und Gasleitungen aus Verbundwerkstoffen erscheinen erstmals in den technischen Bedingungen. Der Entwurf gibt jedoch nicht an, welche anderen Kunststoffe unter welchen Bedingungen verwendet werden dürfen und was im Sinne der Verordnung ein Verbundrohr ist - die Definition des Verbundrohrs, die in der Februarfassung noch enthalten war, fehlt im Text nach den Abstimmungen.
Ein wesentlicher Vorbehalt kommt hinzu: Über die Zulassung des Materials hinaus sagt der Entwurf nach den Abstimmungen zu Verbundwerkstoffen nur einen einzigen Satz - § 10 Abs. 9 schreibt vor, auf sie die Vorschriften über Abstände zu Mastfundamenten und Erdungen von Stromleitungen sowie zu Erdungen von Transformatorenstationen entsprechend anzuwenden. Keine Festigkeitsparameter, keine Anforderungen an Verbindungen, keine Prüfregeln. Der im Februar angekündigte Punkt „Festlegung der Anforderungen an Gasleitungen aus Kunststoff und Verbundwerkstoffen“ ist aus dem Entwurf herausgefallen.
Was ändert sich bei den kontrollierten Zonen und was ist ein Betriebsstreifen?
Die Breiten der kontrollierten Zonen (strefa kontrolowana) ändern sich überhaupt nicht - die Begründung stellt das ausdrücklich fest, und der Vergleich von § 7 Abs. 7 des Entwurfs mit § 10 Abs. 6 der Verordnung von 2013 bestätigt es. Wer also mit einer Überdimensionierung der Korridore gerechnet hat: Diese Sorge entfällt.
Neu ist der Betriebsstreifen - ein vom Gasnetzbetreiber beiderseits der Achse der Gasleitung festgelegter Bereich, der für die Durchführung von Betriebstätigkeiten erforderlich ist. Seine Breiten sind Höchst-, nicht Mindestwerte und dürfen die Breite der kontrollierten Zone niemals überschreiten.
| Gasleitung | Kontrollierte Zone | Betriebsstreifen (max.) |
|---|---|---|
MOP bis 0,5 MPa | 1,0 m | 1,0 m |
MOP über 0,5 bis 1,6 MPa | 2,0 m | 2,0 m |
MOP über 1,6 MPa, bis DN 150 | 4,0 m | 4,0 m |
MOP über 1,6 MPa, DN 150-300 | 6,0 m | 6,0 m |
MOP über 1,6 MPa, DN 300-500 | 8,0 m | 6,0 m |
MOP über 1,6 MPa, über DN 500 | 12,0 m | 6,0 m |
Neben dem Betriebsstreifen sammeln sich in § 7 und § 13 einige Änderungen, die in der täglichen Arbeit häufiger auffallen als neue Definitionen:
- Der Abstand zu Bäumen wird anders gemessen. 2013 wurden 2,0 m (bis einschließlich DN 300) und 3,0 m (über DN 300) ab der Achse der Gasleitung gerechnet; der Entwurf rechnet sie ab der Außenwand der Gasleitung. Das ist eine Verschärfung: Die Rodungslinie rückt um den Rohrradius von der Achse ab, bei DN 700 also um zusätzliche etwa 0,35 m auf jeder Seite. Zusätzlich gilt das Verbot nicht für grabenlos unterhalb des Wurzelsystems der Bäume verlegte Gasleitungen.
- Dieselbe Änderung des Bezugspunkts betrifft Waldflächen. Der mindestens 2,0 m breite baum- und strauchfreie Bodenstreifen auf beiden Seiten wurde in der Verordnung von 2013 (§ 20) ab der Achse der Gasleitung gerechnet, im Entwurf (§ 13) ab der Außenwand. Bei großen Durchmessern wächst die tatsächliche Breite der Schneise um den Rohrdurchmesser.
- Das Verbot von Lagerplätzen und Lagern erfasst mehr als bisher. Die Verordnung von 2013 verbot in der kontrollierten Zone die Anlage ständiger Lagerplätze und Lager; der Entwurf streicht das Wort „ständiger“, sodass das Verbot auch die zeitweilige Lagerung umfasst - zum Beispiel eine Baustelleneinrichtung.
- Die Regel für das Straßengrundstück verschwindet. Die Verordnung von 2013 (§ 10 Abs. 5) gab an, was zu tun ist, wenn in den Plänen der unterirdischen Erschließung keine kontrollierte Zone für eine im Straßengrundstück (pas drogowy) gebaute Gasleitung vorgesehen war - die Zone wurde in den Planungsunterlagen nach Abstimmung mit dem Straßenverwalter festgelegt. Der Entwurf wiederholt diese Vorschrift nicht.
- Parkplätze in der kontrollierten Zone werden zulässig - für Gasleitungen mit MOP bis 0,5 MPa, unter der Bedingung einer demontierbaren oder durchlässigen Oberfläche und einer Abstimmung der Lösung mit dem Netzbetreiber. Das löst den typischen Konflikt auf Grundstücken mit einer Mitteldruck-Gasleitung im Zufahrtsstreifen.
- Elemente der Eisenbahninfrastruktur dürfen nach Abstimmung mit dem Netzbetreiber in der kontrollierten Zone angeordnet werden.
Wie ändern sich die Abstände zur Bebauung und zu Windkraftanlagen?
Die spürbarste inhaltliche Änderung liegt hier, obwohl sie in Branchenmeldungen kaum auftaucht. In der Verordnung von 2013 (§ 21) hing der erforderliche Abstand von Bauwerken zur Achse der Gasleitung vom Rohrmaterial ab: Die aus der Standortklasse folgenden Multiplikatoren wurden ausschließlich auf Stahl-Gasleitungen mit MOP über 0,5 MPa angewendet. Eine Polyethylen-Gasleitung mit MOP von 0,5 bis 1,0 MPa hatte stets die halbe Breite der kontrollierten Zone, unabhängig von der Standortklasse.
Der entworfene § 14 beseitigt das Materialkriterium und differenziert ausschließlich nach Druck und Standortklasse.
| Gasleitung | Erforderlicher Abstand des Bauwerks zur Achse der Gasleitung |
|---|---|
MOP bis 0,5 MPa | halbe Breite der kontrollierten Zone, unabhängig von der Standortklasse |
MOP über 0,5 bis 10,0 MPa | 1× der halben Zone - Standortklasse I; 2× der halben - Klasse II; 3× der halben - Klasse III |
MOP über 10,0 MPa — nur zum Gebäude | 3× der halben Breite der kontrollierten Zone, unabhängig von der Standortklasse |
Zwei redaktionelle Fallen in dieser Vorschrift. Erstens spricht § 14 Abs. 3 ausschließlich vom Gebäude, nicht von jedem Bauwerk - für Gasleitungen mit MOP über 10,0 MPa formuliert der Entwurf keine entsprechende Regel für die übrigen Bauwerke. Zweitens verweist § 14 Abs. 4, der die Anordnung von Bauwerken gegenüber einer bestehenden Gasleitung vorschreibt, nur auf Abs. 1 und 2 und erfasst damit die Regel für Drücke über 10,0 MPa nicht.
Ein Beispiel, das den Umfang zeigt: Eine Gasleitung aus Kunststoff mit MOP 0,7 MPa hat eine kontrollierte Zone von 2,0 m, die Hälfte davon also 1,0 m.
- Nach der Verordnung von 2013: 1,0 m - in jeder Standortklasse.
- Nach dem Entwurf: 1,0 m in Klasse I, 2,0 m in Klasse II, 3,0 m in Standortklasse III.
Für PE-Gasleitungen mit erhöhtem Mitteldruck, die durch unbebautes Gelände geführt werden, verdreifacht sich der erforderliche Abstand zur Bebauung. Das ist die Änderung, die in den auf eine Genehmigung wartenden Projekten geprüft werden sollte.
Windkraftanlagen erhalten eine eigene Vorschrift (§ 12 Abs. 3): Für eine Gasleitung mit MOP über 0,5 MPa darf der zwischen der Außenwand der Gasleitung und dem äußeren Umriss des Anlagenfundaments gemessene Abstand nicht kleiner sein als die halbe Breite der kontrollierten Zone und nicht kleiner als 10,0 m. Für Gasleitungen, deren Zone nach § 7 Abs. 7 bestimmt wird, greift stets die Schwelle von 10,0 m - die größte halbe kontrollierte Zone beträgt 6,0 m (über DN 500), das erste Glied kann also nicht maßgeblich werden. Anders ist es bei Gasleitungen, die unter die Übergangsvorschrift § 55 fallen: Die Zonen aus der Anlage reichen bei alten Gasleitungen bis zu 200,0 m, und dann bestimmt die halbe Zone den erforderlichen Abstand. In der Verordnung von 2013 gab es zu dieser Vorschrift überhaupt keine Entsprechung.
Prüfe außerdem § 10 Abs. 8 Nr. 1, wenn in Deinem Projekt eine Annäherung an eine Niederspannungsfreileitung vorkommt. Die Verordnung von 2013 verlangte, dass der Abstand der Grenze der kontrollierten Zone zur Projektion des äußersten Leiterseils einer Leitung bis 1,0 kV nicht kleiner ist als die volle Breite der kontrollierten Zone. Der Entwurf misst diesen Abstand ab der Gasleitung und verlangt die halbe Breite der Zone. Bei einer Mitteldruck-Gasleitung (Zone 1,0 m) ergibt das 0,5 m statt der bisherigen 1,5 m ab der Achse. Für Leitungen bis 15,0 kV und darüber bleiben der Bezugspunkt (Grenze der Zone) sowie die Werte 3,0 m und 5,0 m unverändert.
Eine dritte Änderung in diesem Kapitel wird leicht übersehen und betrifft einen größeren Kreis als die Gasplaner. Der entworfene § 1 Abs. 1 erweitert den Anwendungsbereich der Verordnung auf die Situierung anderer Bauwerke gegenüber der Gasleitung - nicht nur auf die Planung und den Bau des Netzes selbst. Das RCL beanstandete dies im Februar als Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung; das Ressort behielt die Vorschrift bei und ergänzte die Begründung um eine Erläuterung. Bleibt sie in der verkündeten Fassung, wird sie zur Rechtsgrundlage, die auch den Architekten bindet, der ein Gebäude neben einer bestehenden Gasleitung anordnet. Verstärkt wird das durch § 5 Abs. 2: Die Zuordnung eines Geländes zu einer Standortklasse gilt für die gesamte Nutzungsdauer der Gasleitung, und § 14 Abs. 4 schreibt vor, bei der Anordnung von Bauwerken die in der Planungsphase der Gasleitung angenommene Klasse zu berücksichtigen - nicht jene, die sich aus der heutigen Flächennutzung ergibt.
Was gilt für Projekte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften eingereicht wurden?
Die Übergangsvorschriften umfassen drei Paragrafen und sind kürzer, als die meisten erwarten:
- § 55 - für Gasleitungen, die vor dem 5. September 2013 errichtet wurden (oder für die vor diesem Tag eine Genehmigung erteilt wurde), gelten weiterhin die Breiten der kontrollierten Zonen aus der Anlage, die aus der Verordnung von 2013 übernommen wurde. Achte auf Abs. 2 und 3: Für Geländeobjekte, die in Tabelle 1 oder 2 der Anlage nicht aufgeführt sind, ergibt sich die Zone nicht aus der Tabelle - ihre Breite legt das Energieunternehmen fest, unter Berücksichtigung der funktionalen Parameter des Objekts, des Grades der Einwirkung auf das Netz und der für Objekte mit ähnlicher Charakteristik festgelegten Zonen.
- § 56 - auf Gasleitungen, die vom 5. September 2013 bis zum Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung errichtet wurden oder für die in diesem Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt wurde, werden die Vorschriften von 2013 angewendet.
- § 57 - auf Gasleitungen, für die die Umbaugenehmigung nach dem Inkrafttreten der Verordnung erteilt wurde, werden die neuen Vorschriften angewendet.
Beachte die Formulierung in § 56: Maßgeblich ist das Datum der Erteilung der Baugenehmigung, nicht das Datum der Antragstellung - anders als in den Übergangsvorschriften der entworfenen technischen Bedingungen für Gebäude, wo der Bezugspunkt der Zeitpunkt der Antragstellung ist (wir haben sie im Artikel über die neuen technischen Bedingungen für Gebäude beschrieben). Ein im August 2026 eingereichtes Gasnetzprojekt mit einer im November erteilten Entscheidung wird bereits nach den neuen Anforderungen beurteilt - also unter anderem nach § 14 mit den vom Rohrmaterial unabhängigen Multiplikatoren.
Eine Übergangsfrist für die Unternehmen ist nicht vorgesehen. Die Begründung erklärt dies damit, dass die Verordnung „keine wesentlichen systemischen Änderungen einführt, sondern lediglich die derzeit bestehenden Rechtsnormen an den aktuellen Stand des technischen Wissens anpasst“, und dass die neuen Vorschriften keine zusätzlichen Kosten verursachen werden. Angesichts der Verdreifachung der Abstände für PE-Gasleitungen über 0,5 MPa in der Standortklasse III ist diese Behauptung, vorsichtig formuliert, optimistisch.
Wie wirkt sich das auf Druckverlustberechnungen und die Durchmesserwahl aus?
Unmittelbar - gar nicht, und das sollte man deutlich sagen. Weder die Verordnung von 2013 noch der Entwurf enthalten hydraulische Formeln, auf der Seite der Durchmesserwahl ändert sich also kraft Vorschrift nichts. Der Druckverlust in Mittel- und Hochdruckgasleitungen wird weiterhin nach Normen und Branchenmodellen berechnet - quadratische Formeln, Weymouth, Panhandle oder AGA. Den Vergleich der Methoden und ihrer Anwendungsbereiche haben wir im Artikel über die Berechnung von Gasleitungen für Mittel- und Hochdruck beschrieben. Für die Berechnung eines konkreten Abschnitts nutze den Rechner für Mittel- und Hochdrucknetze, und für Installationen und Niederdruckgasleitungen den Rechner für Niederdruckinstallationen.
Mittelbar berührt die Änderung die Durchmesserwahl jedoch an zwei Stellen:
- Die Trasse wird teurer oder länger. Größere erforderliche Abstände zur Bebauung in den Standortklassen II und III für Gasleitungen aus Kunststoff über 0,5 MPa bedeuten entweder eine Umgehung oder ein Absenken des Drucks. Ein Absenken des MOP von 0,7 MPa auf 0,5 MPa führt die Gasleitung aus dem Regime von § 14 Abs. 2 in Abs. 1 - für den Druckverlust muss man jedoch mit dem Durchmesser bezahlen. Genau das ist der Moment, in dem sich beide Varianten durchrechnen lassen sollten, bevor die Trasse in die Abstimmung geht.
- Die Festigkeitsseite verliert ihre Stütze in der Verordnung. Die Wahl der Wanddicke, die bisher beim Auslegungsfaktor 0,40 / 0,60 / 0,72 unmittelbar aus § 9 der Verordnung ansetzte, wird sich auf PN-EN und die technischen Anforderungen des Netzbetreibers stützen - ohne eine Vorschrift, die sie vorschreibt. Bei der Abstimmung der Unterlagen mit PSG oder GAZ-SYSTEM ist das eher eine Formalie; im Streit über eine gleichwertige Lösung macht es einen Unterschied.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfe die auf eine Entscheidung wartenden Projekte. Kann die Baugenehmigung nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung erteilt werden, prüfe die Abstände zur Bebauung nach § 14 - zuerst für Gasleitungen aus Kunststoff mit MOP über 0,5 MPa in den Standortklassen II und III.
- Übernimm keine Paragrafennummern aus dem Entwurf in technische Beschreibungen. Bis zur Verkündung im Gesetzblatt berufe Dich auf die Verordnung von 2013 und behandle die Änderungen als Planungsannahme.
- Prüfe, ob Deine standardmäßigen Verweise auf PN bisher ausschließlich in der Anlage Nr. 1 der Verordnung von 2013 lebten. Nach Inkrafttreten der neuen Verordnung verschwindet dieser Verweis. Der Entwurf schreibt nichts an seiner Stelle vor, in der technischen Beschreibung sollten dann jedoch die angenommenen Normen und die Anforderungen des Netzbetreibers eindeutig benannt werden.
- Prüfe § 1, wenn Du ein anderes Netz als für Erdgas planst - Flüssiggas, technische Gase, ein Netz in einem Sammelkanal oder auf militärischem Gelände. Die Ausnahmen, auf die Du Dich bisher gestützt hast, haben im Entwurf keine Entsprechung.
- Verfolge den RCL-Katalog Nr. 12406952, konkret die Stufen 11 und 12 („Vorlage des Entwurfs zur Unterschrift des Ministers“ und „Weiterleitung des Rechtsakts zur Verkündung“). Solange sie leer sind, ist jede Zahl aus diesem Artikel eine Zahl aus dem Entwurf, nicht aus dem geltenden Recht.
